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§ 1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Neue Universität e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- (2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
- (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, insbesondere die Förderung von universitären Konzepten und Studiengängen, die den immer notwendiger werdenden demokratischen Wandel von Wirtschaft und Gesellschaft zu natur- und sozialökologisch nachhaltigen, d.h. zukunftsfähigen Verhältnissen allgemein verständlich thematisieren und kraft angemessener Lehr- und Lernziele vorbildlich vorweg nehmen.
- (2) Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere
- durch die Abhaltung von Vorträgen, Seminaren und Symposien, in denen auf die Dringlichkeit eines derartigen Wandels auch hinsichtlich der universitären Forschung und Lehre hingewiesen wird;
- durch die Einführung von transdisziplinären, sich am Ziel der Nachhaltigkeit orientierenden Studiengängen (wie z.B. Ressourcen-Ökologie, Sozial-Ökologie, Human-Ökologie, Tiefen-Ökologie) an bereits bestehenden Universitäten; wobei die Ausrichtung auf transdisziplinäre Forschung und Lehre impliziert, dass jeder Forschende und Lehrende zwar methodisch einwandfrei seine Disziplin vertritt, doch ebenso methodisch und ausdrücklich die Verbindung zu den anderen Disziplinen herstellt, sodass dies nicht nur den Studierenden allein überlassen bleibt;
- durch eine Universitätsgründung, die neben einer transdisziplinären, ganzheitlichen Wissensschule auch eine generelle Lebensschule sein soll, die den eigentlich menschlichen, geistig-seelischen wie sozialen Bildungs- und Bewußtseinsprozessen den ihnen gebührenden Platz - und zwar unter Studierenden wie unter Lehrenden - einräumt.
- (3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zum Ziel hat. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- (2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, unter Hinweis der Streichung von der Mitgliedsliste, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendigt gilt.
§ 6 Beiträge und Spenden
(1) Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
- Ø Mitgliedsbeiträge,
- Ø Spenden,
- Ø Zuwendungen und Zuschüsse.
- (2) Die Mitgliederversammlung beschließt einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jedoch in der Höhe von 1,- EUR im Monat. Über den Erlass des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Ø die Mitgliederversammlung,
- Ø der Vorstand,
- Ø die Kassenprüfung
- Ø der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 4. Auch Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung persönlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Ø die Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Ø die Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die keine Vorstandsmitglieder sind
- Ø die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und Entlastung des Vorstands,
- Ø die Beschlussfassung über den Kassenbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
- Ø die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Ø Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands,
- Ø Grundsätze über die Verwendung der finanziellen Mittel,
- Ø Satzungsänderungen,
- Ø Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung ihren Versammlungsleiter.
- (2) Die Wahl des Vorstands ist auf Verlangen geheim.
- (3) Beschließende Stimme haben nur die ordentlichen Mitglieder.
- (4) Beschlüsse, die nicht eine Mehrheit nach § 3 (4) oder § 15 (2) verlangen, benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Diese müssen von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 11 Der Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden ordentlichen Mitgliedern. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Über die erfolgte Wahl sind die Mitglieder schriftlich zu informieren.
(2) Zum Vorstand gehören:
- Ø der/die Vorsitzende,
- Ø zwei bis maximal vier stellvertretende Vorsitzende,
- Ø der/die Schriftführer/in,
- Ø der/die Schatzmeister/in.
- (3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
- (4) Der Verein wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Vorstand erhält Bank- und Kassenvollmacht. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Ø Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Ø Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ø Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Ø Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
- Ø Übernahme von Verpflichtungen gemäß der Satzung. Er darf keine Verpflichtungen eingehen, die satzungsfremden Zwecken dienen und die die Mittel des Vereins übersteigen.
- Ø Die Haftung der Vorstände wird auf grobfahrlässig und vorsätzlich begrenzt
- Ø Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, soweit diese Aufgaben nicht durch einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin wahrgenommen werden;
- Ø Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ø Der Vorstand ernennt im Bedarfsfall einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, die/der Vorstandsmitglied sein kann.
- Ø Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
- (1) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
- (2) Über die Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen. Diese müssen von dem Protokollanten und
einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
- (3) Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit.
- (4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 14 Der/die Kassenprüfer/in
- (1) Der/die Kassenprüfer/in ist das Kontrollorgan der Mitgliederversammlung. Er/sie darf nicht dem
- Vorstand angehören und arbeitet ehrenamtlich.
- (2) Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.
- (3) Der/die Kassenprüfer/in hat die Rechnungs- und Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres durchzuführen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat dem/der Kassenprüfer/in alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Der Beirat
(1) Der Beirat steht dem Vorstand theoretisch und/oder praktisch beratend zur Seite.
(2) Der Beirat wird durch den Vorstand berufen.
§ 16 Satzungsänderung, Auflösung, Änderung des Vereinszwecks
- (1) Die Mitgliederversammlung kann nur dann über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszweck beschließen, wenn diese auf der Tagesordnung gestanden haben. Die Einladung muss neben der Tagesordnung eine Begründung der vorgesehenen Änderung enthalten.
- (2) Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- (3) Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist ein gesonderter Beschluss über die aus schließlich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 3 (4) zu fassen.
- (4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Geltung
- Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
- Sollte das Registerrecht Einsprüche gegen einzelne Formulierungen der Satzung vorbringen, so ist der Vorstand berechtigt, diese Formulierungen so zu ändern, dass die neue Festlegung der Absicht der zu ersetzenden Formulierung so weit wie möglich nahekommt.
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